Viele Unternehmen in der Schweiz überleben die ersten fünf Jahre ihrer Tätigkeit nicht. Dies mahnt zur Vorsicht für Personen, die sich selbstständig machen möchten, denn ein Fehlstart ist nicht erlaubt.
Ein Unternehmer, der sich selbstständig macht, muss sich um alle Themen kümmern, zumal er auf zahlreiche Schwierigkeiten stößt. Er muss sich um die administrativen Verfahren für die Gründung seines Unternehmens kümmern, zusätzlich zu den buchhalterischen, steuerlichen, rechtlichen und anderen Schritten. Es ist wichtig, vor der Gründung eines Unternehmens die wichtigsten Probleme zu beachten, die beim Start eines neuen Unternehmens auftreten können.
Schritte zur Unternehmensgründung
1. Wahl der Rechtsform der Struktur
Es ist wichtig, dass die gewählte Rechtsform zur Tätigkeit oder zu den Gründern passt. Eine solche Wahl ist von großer Bedeutung, zumal sie Auswirkungen auf die rechtlichen, buchhalterischen, steuerlichen, sozialen und organisatorischen Aspekte des Unternehmens hat. Im Allgemeinen wird zwischen juristischen Personen, wie der GmbH und der AG, und Personengesellschaften, die Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaften umfassen, unterschieden.
2. Eintragung der Struktur ins Handelsregister
Dieser Schritt ist unerlässlich, um juristische Strukturen in der Schweiz einzutragen und zu identifizieren. Bei juristischen Personen erfolgt die Eintragung ins Handelsregister automatisch durch den Notar bei der Unterzeichnung des Gründungsakts des Unternehmens. Bei Einzelunternehmen ist die Eintragung nur erforderlich, wenn der Jahresumsatz 100.000 CHF übersteigt. Für die Kollektivgesellschaft ist diese Eintragung unabhängig vom erzielten Umsatz obligatorisch.
3. Anschluss an die Sozialversicherungen
Sobald das Unternehmen Personal einstellt, muss es seine Verantwortung als Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern wahrnehmen, indem es sich einer Reihe von Versicherungen anschließt. Dies gilt insbesondere für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO). Der Beitrag für AHV und IV wird zu gleichen Teilen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer aufgeteilt. Für die EO muss der Arbeitgeber den Anschluss an eine kantonale oder berufliche Ausgleichskasse vornehmen.
Eine weitere Absicherung ist die Arbeitslosenversicherung. Diese ist für jede Person mit Arbeitnehmerstatus obligatorisch, die bei Arbeitsplatzverlust, Arbeitszeitreduzierung sowie bei Schlechtwetter oder Insolvenz des Arbeitgebers entschädigt werden kann. Das Unternehmen übernimmt die Hälfte des Beitrags und der Arbeitnehmer die andere Hälfte.
Was die Familienzulagen betrifft, so schreibt das Bundesgesetz die Mindestbeträge vor, die pro Kind und pro Ausbildungszulage zu zahlen sind. Im Allgemeinen trägt der Arbeitgeber diese Zulage, außer im Kanton Wallis, wo der Arbeitnehmer monatlich 0,3 % Beitrag zahlt. Es gibt auch die berufliche Vorsorge, die es älteren Menschen, Hinterbliebenen und IV-Bezügern ermöglicht, ihren gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Diese Versicherung ergänzt die AHV-Rente. Die Beitragszahlung beginnt „im Alter von 17 Jahren, um Todes- und Invaliditätsfälle abzudecken, aber ab dem Alter von 25 Jahren“ dient der Beitrag dem Aufbau von Ersparnissen. Diese Versicherung bildet die zweite Säule und wird ab einer bestimmten Entgeltschwelle obligatorisch. In diesem Fall muss sich das Unternehmen einer kollektiven Vorsorgeeinrichtung oder einer eigenen anschließen.
Die Unfallversicherung ist obligatorisch für die Deckung von Schäden, die am Arbeitsplatz auftreten können. Für Arbeitnehmer, die mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, deckt diese Versicherung auch Nichtberufsunfälle ab. Die Versicherungsprämie für den beruflichen Teil trägt das Unternehmen.
Es gibt auch die kollektive Krankentaggeldversicherung, die Lohnausfälle bei mittel- oder langfristiger Krankheit abdeckt. In der Regel sieht die Versicherung eine Wartefrist von 30 Tagen vor, bevor 80 % des letzten bezogenen Lohns gedeckt werden. Diese Versicherung ist für den Arbeitgeber fakultativ, der seine Mitarbeiter jedoch über ihr Nichtbestehen informieren muss, damit diese sie bei Bedarf privat abschließen können.
4. Mehrwertsteuerpflicht
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine indirekte Steuer, die auf Dienstleistungen, Lieferungen und Importe von Gütern erhoben wird, und jede Struktur, die in der Schweiz einen Umsatz von 100.000 CHF oder mehr erzielt, unterliegt der Mehrwertsteuer. Sie muss sich daher für die Selbstdeklaration der Steuer anmelden. Jedes Unternehmen muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Entwicklung seines Umsatzes vierteljährlich verfolgen, um sicherzustellen, dass die Besteuerungsgrenze überschritten wird.
Es ist jedoch möglich, sich freiwillig anzumelden, noch bevor die gesetzliche Schwelle erreicht ist. Es wird zwischen zwei Modellen unterschieden: der effektiven Methode und der Pauschal-MWST. Jedes Unternehmen kann das für sich passende Modell wählen, um seine Steuerlast zu optimieren. Bevor die endgültige Entscheidung über das anzuwendende MWST-Modell getroffen wird, ist es ratsam, eine Simulation der Steuerlast der Mehrwertsteuer durchzuführen, um zu sehen, welches am kostengünstigsten ist. Bestimmte Sektoren sind nicht MWST-pflichtig, wie Gesundheit, Bildung und Versicherungen.
5. Eine sorgfältige Buchführung führen
Nach der im Jahr 2015 in Kraft getretenen Anpassung des Buchführungsrechts hängt die Pflicht zur Buchführung nicht nur von der Rechtsform der Struktur ab, sondern vor allem von ihrer Größe. Das Obligationenrecht unterscheidet zwischen drei Haupttypen von Unternehmen, nämlich:
- Kleine Unternehmen: Dies sind hauptsächlich Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 CHF erzielen. Diese Kategorie umfasst auch Vereine und Stiftungen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, sowie Stiftungen, die von der Bestellung einer Revisionsstelle befreit sind.
- Ordentliche Unternehmen: Dies sind Einzelstrukturen und Personengesellschaften, deren Jahresumsatz 500.000 CHF übersteigt. Dazu gehören auch juristische Personen, die von der Einreichung von Jahresabschlüssen zur ordentlichen Prüfung befreit sind.
- Große Unternehmen: Dies sind juristische Personen und Stiftungen, die gemäß Artikel 727 des Obligationenrechts zur Vorlage von Jahresabschlüssen zur ordentlichen Prüfung verpflichtet sind, zusätzlich zu großen Vereinen. Kleine Strukturen müssen daher nur eine einfache Buchführung, das sogenannte Milchbüchlein, führen. Diese vom Gesetzgeber gewährte Vereinfachungsinitiative erleichtert jedoch nicht die Kreditbeschaffung, da Banken eine ordnungsgemäße Buchführung verlangen, die eine solide und zuverlässige Grundlage darstellt.
Die ordentlichen Strukturen sind ihrerseits verpflichtet, die doppelte Buchführung zu übernehmen, zusätzlich zu einem Geschäftsbericht, der aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang besteht. Große Unternehmen sind hingegen verpflichtet, zusätzliche Elemente wie die Geldflussrechnung, den Jahresbericht und den erweiterten Anhang zum Jahresabschluss vorzulegen.
6. Administrative und organisatorische Verfahren einleiten
Um ein Unternehmen zu gründen, müssen mehrere administrative und organisatorische Verfahren durchgeführt werden, angefangen bei der Wahl der Geschäftsleitungsmitglieder und der Entscheidung über die konkrete Organisation der Aktivitäten, der Durchführung einer Marktstudie und der „Erstellung einer angepassten Marketingstrategie sowie der“ Erstellung eines Businessplans und eines provisorischen Finanzplans. Es muss auch die Eröffnung eines Bankkontos für das Unternehmen, die Schaffung einer visuellen Identität mit einer Website sowie die Reservierung eines Domainnamens und die Markenanmeldung erledigt werden.
Bei Bedarf muss eine Finanzierungsanfrage bei Bankinstituten gestellt werden, ebenso wie geeignete Geschäftsräume für die Bedürfnisse des Unternehmens gesucht werden müssen. Der Unternehmer muss die Software und IT-Dienstleister auswählen und die Inbetriebnahme einer Telefonleitung sicherstellen. Er muss sich auch um die Erstellung der Arbeitsverträge der Mitarbeiter gemäß Gesetz und gegebenenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag des Sektors kümmern, sowie um den Anschluss an die kantonale Quellensteuerbehörde als Arbeitgeber, falls Mitarbeiter Arbeitsbewilligungen besitzen. Es müssen die Erstellung des Kontenplans und die Eröffnung der Buchhaltung, der Abschluss von Versicherungen wie Betriebsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Rechtsschutzversicherung und andere Schritte im Rahmen der Gründung einer Struktur vorgenommen werden.
Letztendlich ist die Gründung eines Unternehmens mit zahlreichen administrativen und organisatorischen Schritten verbunden. Es ist eine beträchtliche Arbeit, der sich viele Unternehmer nicht bewusst sind. Diese ersten Schritte sind entscheidend, da die im ersten Jahr getroffenen Entscheidungen für den Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens ausschlaggebend sein können. Jede Verzögerung in Bezug auf Sozialversicherungen oder Steuern und Abgaben kann zu amtlichen Einschätzungen, Verzugszinsen oder Bußgeldern und Strafen führen. Man sollte auch bedenken, dass man nicht alles alleine machen kann und dass ein Unternehmer gut daran tut, sich mit kompetenten Personen zu umgeben, die ihn in der Gründungs- und Startphase unterstützen.
Wer kann sich selbstständig machen?
Die Gründung eines Unternehmens steht allen Bürgern offen, einschließlich Ausländern mit Aufenthaltsrecht. Es genügt, eine B-Bewilligung für eine Arbeitsdauer von mehr als einem Jahr oder eine C-Niederlassungsbewilligung zu besitzen. Für die Gründung einer Aktiengesellschaft muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates in der Schweiz wohnhaft sein. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss mindestens ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer in der Eidgenossenschaft wohnhaft sein. Das Schweizer Recht ist jedoch recht flexibel, da es ausreicht, einen lokalen Verwalter, d.h. einen Anwalt, Notar oder Treuhänder, in den Verwaltungsrat zu berufen, um die Einschränkung zu umgehen.
Insgesamt sind die Schritte zur Gründung einer Struktur und deren Eintragung recht einfach. Die für die Gründung erforderlichen Dokumente müssen gesammelt werden, damit die Eintragung innerhalb von höchstens zwei bis drei Wochen erfolgen kann. Diese Frist kann durch die Wahl des kostenpflichtigen Expressdienstes des Handelsregisters auf nur fünf Tage verkürzt werden.
Die Unternehmensgründung ist dank der Digitalisierung der Dienstleistungen einfacher geworden, und die überwiegende Mehrheit der Schritte kann online durchgeführt werden. Die Plattform startups.ch bietet Unternehmern Ratschläge, während die Website easygov.ch die Beschleunigung und Optimierung administrativer Verfahren ermöglicht. Solche Online-Tools erleichtern die Abläufe, es wird jedoch empfohlen, einen Notar oder Treuhänder für eine angemessene professionelle Unterstützung, insbesondere bei der Erstellung der Gesellschaftsstatuten, zu konsultieren.
Was die Eintragung ins Handelsregister betrifft, so ist das erforderliche Dokument mit einer beglaubigten Unterschrift vorzulegen, die die Identifizierung der Unterzeichner ermöglicht. Die Beglaubigung kann durch einen Notar, die Handelsregisterämter oder die Gemeinde- und Stadtverwaltungen erfolgen. Es ist wichtig, die Verfügbarkeit des Firmennamens in der Schweiz auf Regix zu überprüfen und einen Antrag beim Eidgenössischen Handelsregisteramt einzureichen. Um das Verfahren abzuschließen, sollte die „.ch“ Endung des Domainnamens des Unternehmens bei switch.ch reserviert werden.
Neben den administrativen Schritten muss ein Unternehmer auch die Wahl des Geschäftssitzes bedenken. Ein wichtiges Element, das von der Ausrichtung der Struktur und ihrer Tätigkeit abhängt. In der Schweiz stehen mehrere thematische Technologieparks zur Verfügung, die die Ansiedlung von Unternehmen erleichtern und ihnen Zugang zu einem förderlichen Ökosystem ermöglichen. Es muss jedoch der Steuersatz berücksichtigt werden, der von Kanton zu Kanton variiert.