Sozialversicherungen: Neuerungen 2023
- Es wird ein zweiwöchiger Adoptionsurlaub eingeführt, für den eine Ausgleichszahlung durch die EO erfolgt.
- Abschaffung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung, der bis zum 31.12.2022 auf Gehälter über CHF 148.200 erhoben wurde.
- Erhöhung der Mindestrenten der AHV und IV um CHF 30; der Höchstrenten um CHF 60. Andere Beträge, die auf der Grundlage von AHV-Renten berechnet werden, werden insbesondere in der zweiten Säule und bei den EL angepasst.
APG: ein neuer Adoptionsurlaub
Erwerbstätige Adoptiveltern haben ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub, der durch die Erwerbsausfallentschädigung (EO) entschädigt wird. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Aufnahme zum Zwecke der Adoption jünger als vier Jahre sein.
Der Adoptionsurlaub muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufnahme des Kindes genommen werden, entweder in einem Block von zwei Wochen oder in Form von einzelnen Tagen (10 Tage). Wenn er wochenweise genommen wird, erhält der Elternteil als Ausgleich 7 Tagessätze pro Woche. Wenn er tageweise genommen wird, erhält der Elternteil für jeweils 5 Tage Urlaub 2 zusätzliche Tagegelder.
Der Ausgleich beläuft sich auf 80 % des durchschnittlichen Einkommens, das vor der Aufnahme des Kindes erzielt wurde, höchstens jedoch CHF 220 pro Tag. Dieser Höchstbetrag wird ab einem Monatsgehalt von CHF 8.250 erreicht.
ALV: Ende des Solidaritätsbeitrags
Das sogenannte Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Dieses Prozent wird seit 2011 auf den Teil des Gehalts erhoben, der CHF 148.200 übersteigt, und hat zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung beigetragen.
Der Beitragssatz für die ALV beträgt 2,2 % bis zu einem Jahreseinkommen von CHF 148.200. Auf den Teil des Gehalts, der diesen Betrag übersteigt, werden nun keine Beiträge mehr erhoben. Bei abhängig Beschäftigten wird die Hälfte des Beitrags (1,1 %) vom Arbeitgeber übernommen.
AHV- und IV-Renten: Erhöhung und andere Änderungen
Bezieher von Alters- und Hinterbliebenenrenten (AHV) und Invalidenrenten (IV) werden im Jahr 2023 zwischen 30 und 60 CHF mehr erhalten, sofern sie eine volle Beitragsdauer vorweisen können. Angesichts der erwarteten Teuerung von 3 % und der Lohnerhöhung von 2 % beschloss der Bundesrat, die Renten der ersten Säule um 2,5 % zu erhöhen. Die minimale Vollrente steigt damit auf CHF 1.225 pro Monat; die maximale Rente auf CHF 2.450 pro Monat. Die Obergrenze für die Rente von Ehepaaren wird von CHF 3.585 auf CHF 3.675 angehoben.
Neue Schwellenwerte in der 2. und 3. Säule.
Die Anpassung der Renten in der ersten Säule wirkt sich auch auf die zweite Säule aus. Der Koordinationsabzug im Pflichtsystem der beruflichen Vorsorge (BV) wird auf CHF 25.725 steigen; die Eintrittsschwelle auf CHF 22.050.
Gleichzeitig wird der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbstständige und Nichterwerbstätige von CHF 503 auf 514 pro Jahr angehoben.
Neue Sätze ab dem 1. Januar 2023
Kantonale Mutterschaftsbeiträge und Familienzulagen: Zahlen für den Kanton Genf.
|
Arbeitgeber |
Arbeitnehmer(innen) |
Gesamt |
AHV |
4,35% |
4,35% |
8,7% |
IV |
0,7% |
0,7% |
1,4% |
EO |
0,25% |
0,25% |
0,5% |
Summe AHV/IV/EO |
5,3% |
5,3% |
10,6% |
|
Arbeitgeber |
Arbeitnehmer(innen) |
Gesamt |
AHV/IV/EO |
5,3% |
5,3% |
10,6% |
Arbeitslosenversicherung: bis zu einem Bruttogehalt von CHF 148.200. |
1,1% |
1,1% |
2,2% |
Arbeitslosenversicherung-Solidaritätsbeitrag ab CHF 148.201.- Bruttolohn |
0,5% |
0,5% |
1% |
Mutterschaftsversicherung – Genf |
0,043% |
0,043% |
0,086% |
Kinderzulage – Genf |
2,40% |
– |
2,40% |
Beitrag für die Kleinkinderbetreuung (LSAPE) |
0,07% |
– |
0,07% |
Sozialversicherungen: aktuelle Situation
Leistungen aus der ersten Säule
AHV/IV-Renten:
- Die jährliche Mindestrente beträgt CHF 14.700 (bei voller Beitragsdauer),
- die maximale Jahresrente beträgt CHF 29.400 (bei voller Beitragsdauer).
- Für Ehepaare liegt die Obergrenze bei CHF 44.100 (bei voller Beitragsdauer).
Jahresbeträge der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs:
- CHF 19.610 für Alleinstehende,
- CHF 29.415 für Paare,
- CHF 10.260 für Kinder über 11 Jahre bis 25 Jahre und auf CHF 7.200 für Kinder unter 11 Jahren.
Betriebliche Altersversorgung
Grenzbeträge:
- Der jährliche Mindestlohn (oder die BVG-Zugangsschwelle) beträgt CHF 21.510,
- der Koordinationsabzug beträgt CHF 22.050 pro Jahr,
- der maximale maßgebende AHV-Lohn (obere Grenze des BVG-Jahreslohns) beträgt CHF 86.040,
- der jährliche BVG-Mindestlohn beträgt CHF 3.585.
Der Mindestzinssatz wird 2022 bei 1 % belassen (in Kraft seit 2017).
Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge.
Durch diese Reform wird ein älterer Arbeitsloser besser geschützt. Eine Person, die mit 58 Jahren oder älter arbeitslos wird, hat die Möglichkeit, weiterhin von ihrer Vorsorgeeinrichtung mit den gleichen Rechten wie die anderen Versicherten versichert zu werden. Der Vorsorgeschutz (Invalidität, Tod und Alter) bleibt erhalten, und die Person erhält weiterhin jedes Jahr die von der Vorsorgeeinrichtung ausgeschütteten Zinsen sowie eine Altersleistung in Form einer Rente zu dem zum Zeitpunkt der Pensionierung geltenden Umwandlungssatz.
Quelle: CIEPP
Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Angehörigenpflege wird in zwei Etappen in Kraft treten. Der Bundesrat hat dies in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2020 beschlossen. Die erste Stufe, gültig ab 1. Januar 2021,
- regelt die Lohnfortzahlung bei kurzfristigen Abwesenheiten (max. 3 Tage pro Fall und 10 im Jahr),
- erweitert die Betreuungsgutschriften in der AHV (pflegende Angehörige können diese Gutschrift auch dann erhalten, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit bezieht).
- passt den Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder an (der Anspruch entfällt nicht mehr an Tagen, an denen das Kind sich im Krankenhaus aufhält). Der 14-wöchige bezahlte Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes tritt in einem zweiten Schritt am 1. Juli 2021 in Kraft. *Wenn Sie sich über die Neuerungen in Sachen Quellensteuer informieren möchten, empfehlen wir Ihnen, die entsprechende Website der kantonalen Steuerverwaltung zu besuchen.
Vaterschaftsurlaub
Recht auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub für Väter:
- als Block oder tageweise innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu nehmen.
- Der Anspruch auf die Zulage und die Rahmenfrist laufen ab dem Tag der Geburt.
Finanzierung: durch die eidgenössische Erwerbsersatzordnung (EO) (wie beim Mutterschaftsurlaub).
Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge: Der Abzug zur Finanzierung der EO beträgt 0,5 % des Gehalts.
Inkrafttreten der „Reform Kontinuierliche Weiterentwicklung der IV“ im Jahr 2022 und Auswirkungen auf die Leistungen der Pensionskasse.
Diese Reform setzt das in früheren Reformen festgelegte Ziel „Integration der Rente“ fort und tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Es werden zusätzliche Maßnahmen eingeführt, insbesondere für Kinder mit Geburtsgebrechen, Jugendliche und Erwachsene mit psychischen Beeinträchtigungen.
Außerdem wird ein neues lineares Rentensystem eingeführt, das das stufenweise Rentensystem ersetzt:
Die volle Rente wird ab einem Invaliditätsgrad von 80 % gewährt, statt ab 70 % im alten System.