Es handelt sich um einen Quellenabzug, der vom Bund vorgenommen wird und sich auf Erträge aus beweglichem Kapital wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Schweizer Lotterien sowie auf einige Versicherungsleistungen bezieht. Für den Staat ist dies ein Mittel, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen, indem er die Steuerpflichtigen durch die Verrechnungssteuer dazu anhält, die von dieser Steuer betroffenen Einkünfte sowie das Vermögen, das diese Einkünfte generiert, zu deklarieren.
Wie funktioniert die Verrechnungssteuer in der Schweiz?
Für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige kann die Verrechnungssteuer durch Anrechnung auf die kantonalen und kommunalen Steuern oder in bar zurückerstattet werden. In diesem Fall stellt diese Steuer nach Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen keine endgültige Belastung dar.
Diese an der Quelle erhobene Steuer berücksichtigt nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers der steuerpflichtigen Leistung.
Der Steuersatz beträgt 35 % auf Erträge aus beweglichem Kapital und Lotteriegewinne. Bei Leibrenten und Pensionen beträgt er 15 % und bei Versicherungsleistungen 8 %. für Versicherungsleistungen.
Steuerschuldner sind die Schweizer Schuldner, die verpflichtet sind, die Steuer auf steuerpflichtige Leistungen zu zahlen und diese nach Abzug des zu zahlenden Betrags an den Leistungsempfänger weiterzuleiten. Die Steuerschuldner müssen sich freiwillig und spontan bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Belege vorzulegen, bevor sie die Steuer im Rahmen einer Selbstveranlagung entrichten. Bei Zahlungsrückständen werden den fälligen Steuern Verzugszinsen hinzugerechnet.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt, wenn der in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten erfüllt und die vom Fiskus geforderten Bedingungen erfüllt.
Anspruch auf diese Rückerstattung haben natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihre mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Erträge sowie das diese generierende Kapital regelmässig bei den Gemeinden und Kantonen deklarieren. Die Rückerstattung erfolgt durch Anrechnung auf die den Kantonen geschuldeten Steuern.
Auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die eine sorgfältige und regelmässige Buchführung über die steuerpflichtigen Einkünfte und Erträge führen, profitieren von der Rückerstattung. In diesem Fall erfolgt die Rückerstattung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Wie wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet?
Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss ein Antrag bei den Kantonen oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestellt werden, je nachdem, ob der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerpflichtige Leistung fällig wurde, gestellt werden.
Der Steuerpflichtige kann die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht in Anspruch nehmen, wenn er die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt. Sein Antrag wird sogar abgelehnt, wenn er eine Steuer hinterzogen hat. Dies ist der Grundgedanke dieser Initiative, die sich als relevant für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung erweist, indem sie den Betrüger benachteiligt, der eine minimale Steuerlast tragen muss.
Personen, die das Recht auf Rückerstattung nicht ausüben oder die aufgrund der Nichteinhaltung der vorgenannten Bedingungen verwirkt sind, unterliegen weiterhin der Einkommens- und Vermögenssteuer und sind nicht befreit.
Was im Ausland ansässige Steuerpflichtige betrifft, so können diese keine Rückerstattung erhalten, und in diesem Fall wird die Verrechnungssteuer zu einer endgültigen Belastung, es sei denn, das Wohnsitzland hat ein Abkommen mit der Schweiz geschlossen. In diesem Fall müssen sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen, um eine teilweise oder vollständige Rückerstattung zu erhalten.