Frage eines unserer Mitglieder, das für die BetterStudy-Ausbildung zur Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung zum Spezialisten in Finanz- und Rechnungswesen angemeldet ist.
Frage
Guten Abend, Herr
Noch eine Frage zum Kapitel 11a Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer, einfaches Niveau
Es handelt sich um Frage 4 Punkt b, der Inhalt der Antwort ist für mich nicht sehr klar.
„Ein steuerpflichtiges Unternehmen, das die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode und dem Modus der erhaltenen Gegenleistungen abrechnet, möchte nach einem Anwendungsjahr der effektiven Methode auf die SSS-Methode und den Modus der vereinbarten Gegenleistungen umstellen. Das Unternehmen kontaktiert Sie in Ihrer Eigenschaft als Treuhänder, um diese Änderungen vorzunehmen.“
Gute Antwort
a) Nein, denn der Steuerpflichtige muss die Mehrwertsteuer mindestens drei volle Jahre nach der effektiven Methode abgerechnet haben, bevor er zum SSS wechseln kann. Im vorliegenden Fall rechnet das Unternehmen erst seit zwei Jahren nach der effektiven Methode ab.
b) Ja, das steuerpflichtige Unternehmen muss die folgenden Korrekturen vornehmen, falls zum Zeitpunkt der Änderung offene Debitoren und/oder Kreditoren vorhanden sind:

Können Sie mir bitte helfen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
Mit freundlichen Grüßen,
Antworten des BetterStudy-Mehrwertsteuerexperten, Olivier Németi
Guten Abend, Herr
Ich beziehe mich auf Ihre obige Frage (Fragen 4/4 „Einfach“ Kapitel 11a) und kann wie folgt antworten:
- a) In unserem Fall (Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS) muss man gesetzlich 3 volle Kalenderjahre warten, bevor man zur SSS-Methode wechseln kann, was hier nicht der Fall ist, da das Unternehmen die Mehrwertsteuer seit weniger als 3 Jahren nach der effektiven Methode abrechnet.
Wir erfahren auch aus der Aufgabenstellung, dass das Unternehmen, das die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet, die Mehrwertsteuer nach dem Modus der erhaltenen Gegenleistungen (Einnahmen und Ausgaben) erfasst.
Zum Zeitpunkt der Änderung, d.h. beim Übergang vom Modus der erhaltenen Gegenleistungen zum Modus der vereinbarten Gegenleistungen (Rechnungen), muss eine Korrektur an die ESTV gemeldet werden. In der Praxis sendet die ESTV, wenn der Moduswechsel beantragt wird, ein Formular zur Vornahme der erforderlichen Korrekturen.
Diese Korrekturen sind zum Zeitpunkt der Änderung vorzunehmen:
- Besteuerung der zum Zeitpunkt der Änderung offenen Debitoren zum Satz von 7,7 %: Es ist zu beachten, dass bei der Verwendung des Modus der erhaltenen Gegenleistungen nur die Einnahmen aus Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegen. Dies hat zur Folge, dass offene Debitoren (unbezahlte Rechnungen), die bei den buchhalterischen Abschlüssen (vierteljährlich, monatlich, halbjährlich oder jährlich) quantifiziert und bewertet werden, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, da sie noch nicht bezahlt wurden.
Wenn wir nun zu einem bestimmten Zeitpunkt den Abrechnungsmodus ändern (Wechsel zum Modus der vereinbarten Gegenleistungen), wird die Mehrwertsteuer fortan auf den Umsatz zum Zeitpunkt des Versands der Rechnungen (und nicht mehr zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs) gezahlt.
Nur die neuen Rechnungen, die bis zum Änderungsdatum ausgestellt werden, unterliegen dann diesem neuen Mehrwertsteuersystem. Das bedeutet, dass, wenn die offenen Debitoren (unbezahlte Rechnungen) vor dem Änderungsdatum nicht separat mit der ESTV Bern reguliert werden, sie unter den Tisch fallen würden.
Aus diesem Grund sendet die ESTV Bern ein spezielles Formular an den Steuerpflichtigen (Unternehmen), um ihn nach dem Betrag der offenen Debitoren (unbezahlte Rechnungen) zum Zeitpunkt der Änderung zu fragen, um diese zum Mehrwertsteuersatz von 7,7 % zu besteuern. Handelt es sich natürlich um steuerpflichtige Güter zum reduzierten Satz, erfolgt die Besteuerung der offenen Debitoren auch zum reduzierten Satz von 2,5 % (z.B. Lebensmittel).
- Rückerstattung der Vorsteuer auf offene Kreditoren-/Lieferantenrechnungen, die mit Mehrwertsteuer belastet sind, an den Steuerpflichtigen (Unternehmen) (z.B. Swisscom-Rechnung vom Mai noch nicht bezahlt, während der Moduswechsel am 30. April erfolgt).
Auch hier geht es darum, der ESTV Bern den Betrag der zum Zeitpunkt der Änderung unbezahlten Kreditoren/Lieferanten (erhaltene, aber noch nicht bezahlte Rechnungen) mitzuteilen. Dies, weil vor dem Änderungsdatum die Vorsteuer bei Zahlung der Rechnungen und nach dem Änderungsdatum bei Erhalt der Kreditorenrechnungen zurückgefordert wurde.
Wenn die zum Zeitpunkt der Änderung festgestellten offenen Kreditoren der ESTV Bern nicht gemeldet würden, würden diese ebenfalls unter den Tisch fallen, da nur die Vorsteuer auf neuen Kreditoren-/Lieferantenrechnungen, die nach dem Datum des Moduswechsels eingehen, zurückgefordert wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Verständnis helfen.
Bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode und/oder des Erfassungsmodus der Mehrwertsteuer ist es sehr wichtig, immer die Mehrwertsteuerauswirkungen zu analysieren.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.