Frage eines unserer Mitglieder, das für die BetterStudy-Ausbildung zur Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung zum Finanz- und Buchhaltungsspezialisten angemeldet ist.
Frage
In der Zusammenfassung „Abgrenzung“, Seite 4, gibt es ein Beispiel für einen in Berlin gekauften Schrank, der also nicht besteuert wird. In meiner beruflichen Praxis fällt jedoch beim Kauf von etwas im Ausland Mehrwertsteuer bei der Einfuhr in die Schweiz an, die vom Spediteur berechnet wird. Wir erhalten auch ein Zolldokument (Zollbescheinigung), das es uns ermöglicht, diese Mehrwertsteuer in der vierteljährlichen Abrechnung zurückzufordern (was für eine Privatperson natürlich nicht der Fall ist, aber sie wird die Mehrwertsteuer trotzdem bezahlen).
Ich verstehe dieses Beispiel also nicht…
Antworten unseres Mehrwertsteuerexperten: Olivier Németi
Ihre obige Aussage ist absolut korrekt und zutreffend. Ich stelle fest, dass Sie bereits über ein sehr gutes Mehrwertsteuerwissen verfügen, und dazu kann ich Ihnen nur gratulieren.
Ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei grenzüberschreitenden Vorgängen im Zusammenhang mit Gütern sind immer 2 Ströme zu unterscheiden:
1) Der Verkauf oder die Lieferung des Gutes (im vorliegenden Fall der Schrank).
2) Die Einfuhr oder Ausfuhr des Gutes (im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Einfuhr aus Deutschland in die Schweiz).
Im Mehrwertsteuermodul Nr. 2 mit dem Titel „Abgrenzung zwischen Warenlieferungen und Dienstleistungen“ liegt der Schwerpunkt auf der Unterscheidung zwischen den Begriffen Warenlieferungen und Dienstleistungen.
Das primäre Ziel ist es auch, dass sich der Lernende mit dem Besteuerungsort von Dienstleistungen bzw. Warenlieferungen vertraut macht.
Insbesondere bei Warenlieferungen ist es das Ziel des Moduls, dass der Lernende klar erkennen kann, ob der Ort der Lieferung der Ware in der Schweiz oder im Ausland liegt, d.h. hier wird auf den oben beschriebenen Fluss Nr. 1) Bezug genommen.
Im Stadium des Mehrwertsteuermoduls Nr. 2 wird der Begriff der Einfuhr (d.h. der oben beschriebene Fluss Nr. 2) nur gestreift, nur kurz in einfachen Übungen behandelt, und dies absichtlich.
Der Grund dafür ist, dass die Einfuhr von Gütern detailliert, insbesondere anhand umfassenderer Beispiele, im folgenden Mehrwertsteuermodul Nr. 3 mit dem Titel „Besteuerungsort von Warenlieferungen“ erklärt wird.
Tatsächlich muss man wissen, dass viele Lernende im Stadium des Mehrwertsteuermoduls Nr. 2 nicht Ihr Mehrwertsteuerwissen besitzen und es daher darum geht, den neuen Lernenden die Mehrwertsteuerprinzipien und -regeln schrittweise näherzubringen.
Wenn in dem von uns behandelten Beispiel bereits der gesamte Mehrwertsteuerprozess der Einfuhr des Schranks in die Schweiz, einschließlich des der Veräußerung des Schranks folgenden Einfuhrflusses, erklärt würde, wären dies zu viele Erklärungen auf einmal, die die Lernenden verwirren würden.
Wie oben erwähnt, liegt der Schwerpunkt im Mehrwertsteuermodul Nr. 2 auf der Identifizierung des Besteuerungsortes von Warenlieferungen. Sobald dieser Begriff vom Lernenden gut verstanden wurde, kann dieser zum nächsten Schritt (Mehrwertsteuermodul Nr. 3) übergehen und sich mit dem Vorgang der Wareneinfuhr vertraut machen.
Ihre zweite Frage: (2/4), es scheint mir, dass es nicht so abläuft: Der Verkauf findet in der Schweiz statt, der Lieferant weist also die Mehrwertsteuer auf seiner Rechnung aus, und es ist Sache des Kunden, das Notwendige zu tun, um zu beweisen, dass der Traktor das Land verlassen wird, und dann zur Garage zurückzukehren, um die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten. Es scheint mir, dass niemand das Risiko eingehen wird, eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ohne Zollzertifikat für die Ausfuhr auszustellen, denn wenn der Kunde nicht ehrlich ist, muss der Lieferant zahlen…
Ihre obige Analyse ist korrekt und stimmt vollkommen mit der Antwort der Übung überein. Ich lade Sie ein, die gegebene Antwort für Übung 2/4 des Mehrwertsteuermoduls Nr. 3 „Besteuerungsort von Warenlieferungen“ und insbesondere den folgenden Absatz, der von großer Bedeutung ist, sorgfältig zu lesen:
Erläuterungen: Die Worte „unter der Bedingung“ und „Zollabfertigung“ sind hier sehr wichtig. Konkret bedeutet dies, dass, wenn der Landwirt sich beim Zollamt zur Zollabfertigung der Ware meldet, es selbstverständlich ist, dass der Lieferant (die Landmaschinenwerkstatt) die Mehrwertsteuer auf seiner Rechnung ausgewiesen hat und dass es Sache des Kunden (des Landwirts) ist, das Notwendige zu tun, um zu beweisen, dass der Traktor das Land verlassen wird, und dann die Werkstatt erneut zu kontaktieren, um die Mehrwertsteuer durch Vorlage des Originals des Zollzertifikats für die Ausfuhr zurückzuerhalten.
Wenn der Landwirt jedoch nicht am Zollamt zur Zollabfertigung anhält, ist es offensichtlich, dass die Rechnung der Werkstatt weiterhin die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz von 7,7 % ausweisen wird, da kein Zollzertifikat für die Ausfuhr vorliegt, das den Grenzübertritt des Traktors von der Schweiz ins Ausland beweist.
Zusammenfassend: Die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz von 7,7 % kann nur dann von der ursprünglichen Rechnung der Werkstatt abgezogen werden, wenn der Landwirt die Zollabfertigung vornimmt.
Selbstverständlich handelt es sich hierbei um einen theoretischen Fall, der dem Lernenden zur Verfügung gestellt wird, um alle bestehenden Möglichkeiten aufzuzeigen. In der Praxis ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass der Lieferant oder ein vom Lieferanten beauftragter Spediteur den Traktor direkt zum Kunden auf einem LKW transportiert. Der Spediteur wird sich um die Beschaffung des Zollzertifikats für die Ausfuhr kümmern.