Wenn man von Akquisitionen spricht, oder genauer gesagt von Ausgaben, die bei ausländischen Lieferanten getätigt wurden, muss man sich an folgende Überlegungen erinnern:
- Die Mehrwertsteuer, die auf Akquisitionen an die ESTV zu zahlen ist (mittels des Reverse-Charge-Verfahrens in der Mehrwertsteuererklärung), ist zu 100 %, teilweise oder gar nicht (0 %) abzugsfähig, abhängig von der Umsatzstruktur des betreffenden Unternehmens. Daher ist es sehr wichtig, den Mehrwertsteueraspekt bei Akquisitionen nicht zu vernachlässigen, da dies zu einer Steuerlast für das Unternehmen führen kann (Mehrwertsteuer ist voll zu deklarieren, aber die Vorsteuer ist manchmal nur teilweise oder gar nicht abzugsfähig).
- Das Mehrwertsteuerrisiko bei Akquisitionen ist besonders hoch für folgende Kategorien von Steuerpflichtigen:
- Privatpersonen, nicht mehrwertsteuerpflichtige Privatpersonen (Freigrenze von CHF 10’000.- pro Jahr)
- Nicht mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (z.B. weil sie einen steuerbaren Umsatz von weniger als CHF 100’000.- pro Jahr erzielen)
- Ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine, gemeinnützige Stiftungen und Vereine, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind (weil sie einen steuerbaren Umsatz von weniger als CHF 150’000.- pro Jahr erzielen)
- Mehrwertsteuerpflichtige (Unternehmen, Stiftungen, Sportvereine usw.), die Akquisitionen im Zusammenhang mit einem ausgeschlossenen Umsatz tätigen
- Mehrwertsteuerpflichtige, die die Mehrwertsteuer nach der Methode der „Nettosteuerschuldquoten“ (sogenannte NSQ-Methode) abrechnen
Da für die oben genannten Steuerpflichtigen eine obligatorische Deklaration der Mehrwertsteuer auf Akquisitionen besteht, aber keine Rückerstattung dieser gezahlten Mehrwertsteuer (Vorsteuer) möglich ist! Es ist daher äusserst wichtig, diese Problematik im Zusammenhang mit Akquisitionen im Unternehmen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Zur Erinnerung: Bevor die Mehrwertsteuer auf Akquisitionen berechnet wird, ist es sehr wichtig, die Akquisitionen, die Gegenstand der Berechnung sein werden, genau zu identifizieren. Erst wenn die Akquisitionen genau identifiziert wurden, ist es möglich, die Mehrwertsteuer darauf zu berechnen.
Generell ist es auch sehr wichtig, sich daran zu erinnern, dass jede Operation, die nicht als Lieferung von Gütern (Art. 7 MWSTG) betrachtet wird, standardmässig als Dienstleistung zu betrachten ist! Unter Dienstleistungen sind grundsätzlich alle Elemente zu verstehen, die nicht physisch greifbar sind, im Gegensatz zu Gütern.
Folgende Leistungen unterliegen einer Besteuerung auf Akquisitionen:
1) Dienstleistungen
Gemäss Artikel 45 Absatz 1 MWSTG unterliegen Dienstleistungen der Erwerbssteuer, wenn der Ort der Leistungserbringung der Ort ist, an dem sich der Leistungsempfänger befindet. Das bedeutet, dass nicht der Lieferant, sondern der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer auf diese in die Schweiz importierten Dienstleistungen an die ESTV abführen muss.
Die Liste der Dienstleistungen, bei denen der Ort der Leistungserbringung der Ort ist, an dem sich der Leistungsempfänger befindet, ist in Artikel 8 Absatz 1 MWSTG aufgeführt.
Unter Besteuerung am „Ort des Empfängers“ ist der Wohnsitz einer natürlichen Person oder der Geschäftssitz eines Unternehmens (Hauptsitz) zu verstehen.
WICHTIG: Unter „Empfänger“ ist auch zu verstehen, dass die natürliche Person oder das Unternehmen, an das die Rechnung gesendet wird, auch der wirtschaftliche Begünstigte (tatsächliche Verbraucher) der Dienstleistung ist.
Ist dies nicht der Fall, d.h. der tatsächliche Verbraucher entspricht nicht der Person oder dem Unternehmen, an das die Rechnung adressiert ist, so ist der Ort, an dem sich der tatsächliche Verbraucher der Dienstleistung befindet, massgebend für die Qualifizierung der Leistung aus Mehrwertsteuersicht.
2) Dienstleistungen mit Datenträgern ohne Marktwert
Wenn beim Import von Datenträgern (z.B. im IT-Bereich) kein Marktwert ermittelt werden kann, unterliegt der Wert des Datenträgers, einschliesslich der damit verbundenen Dienstleistungen und Rechte, der Mehrwertsteuer auf Akquisitionen. Dabei ist jedoch die ausländische Mehrwertsteuer, die vom Dienstleister möglicherweise zu Unrecht oder zu Recht in Rechnung gestellt wurde, vom Berechnungsbetrag abzuziehen (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
3) Importe von Waren, deren Mehrwertsteuer bei der Einfuhr in die Schweiz nicht bereits von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben wurde
Folgende Güter unterliegen ausnahmsweise auch der Mehrwertsteuer auf Akquisitionen: Güter, die in die Schweiz eingeführt werden und die nicht bereits der Einfuhrumsatzsteuer bei der EZV unterliegen (die aber bei der Einfuhr oder im Schweizer Hoheitsgebiet steuerbar sind) und die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland geliefert werden, das nicht im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
Sehen wir uns nun die Berechnung der Mehrwertsteuer auf Akquisitionen an:
Die zu zahlende Mehrwertsteuer auf Akquisitionen berechnet sich wie folgt:
- auf den Betrag in Fremdwährung, der vom Dienstleister in Rechnung gestellt wird und als exklusive Steuer (=100%) zu betrachten ist
- Der zu verwendende Mehrwertsteuersatz ist immer 7,7% (Normalsatz).
- Der Mehrwertsteuersatz von 7,7% ist zusätzlich auf den Betrag von 100% exklusive Steuer anzuwenden.
- Die für die Umrechnung in CHF zu verwendenden Wechselkurse sind die von der ESTV auf ihrer Website angegebenen.
Haben Sie noch Fragen zur Mehrwertsteuer auf Akquisitionen:
- Welcher Wechselkurs ist für die Umrechnung von Fremdwährungen in Schweizer Franken (CHF) zu verwenden und gibt es Ausnahmen?
- Kann der reduzierte oder spezielle Satz im Falle der Mehrwertsteuer auf Akquisitionen angewendet werden?
- Welche auf der ausländischen Rechnung genannten Elemente dürfen bei der Berechnung der Schweizer Mehrwertsteuer auf Akquisitionen abgezogen werden?