Die Mehrwertsteuerabrechnung ermöglicht es den Steuerpflichtigen, der ESTV die erzielten Umsätze zu melden, indem sie die von den verschiedenen Lieferanten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) abziehen und so den zu zahlenden oder zurückzuerstattenden Nettobetrag ermitteln. Satz
In der Schweiz gelten derzeit folgende Steuersätze:
Nach den jüngsten Abstimmungen vom 24. September 2017 in der Schweiz und der Ablehnung des Projekts „Altersvorsorge 2020“ werden die Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018 gesenkt und wie folgt aussehen:
Reduzierter Satz (unverändert): 2,5 %
Die Mehrwertsteuerabrechnung erfolgt auf der Grundlage der Fakturierung, d.h. nach den vereinbarten Gegenleistungen.
Die ESTV ermächtigt das steuerpflichtige Unternehmen, das dies beantragt, seine Mehrwertsteuerabrechnungen nach den erhaltenen Gegenleistungen zu erstellen, d.h. auf der Grundlage der Einnahmen/Ausgaben, sofern dies seine Buchhaltung vereinfacht. Die ESTV muss die Bedingungen so festlegen, dass das Unternehmen weder bevorzugt noch benachteiligt wird.
Falls das Unternehmen auf der Grundlage seiner Fakturierung abrechnet und die vom Empfänger erbrachte Gegenleistung letztendlich geringer ist als die vereinbarte Gegenleistung (insbesondere aufgrund eines Skontos, eines Rabatts, eines Verlusts) oder wenn die erhaltene Gegenleistung Gegenstand einer Rückerstattung ist (insbesondere aufgrund der Stornierung der Lieferung, eines nachträglich gewährten Rabatts, einer Rückvergütung), können wir diese Differenz durch Abzug vom steuerbaren Umsatz in der Abrechnung für den Zeitraum erfassen, in dem die Minderung der Gegenleistung verbucht oder die Rückerstattung erfolgte.
Falls die vom Empfänger erbrachte Gegenleistung höher ist als die vereinbarte Gegenleistung, wird der Überschuss in der Abrechnung für den Zeitraum verbucht, in dem die Gegenleistung eingegangen ist.
Die ESTV kann diese Unternehmen verpflichten, ihre Steuerabrechnungen nach den erhaltenen Gegenleistungen zu erstellen, wenn sie einen Grossteil der Gegenleistungen vor der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder vor der Erstellung der entsprechenden Rechnungen einziehen.
Die Steuerabrechnungsperiode erstreckt sich:
– in der Regel auf das Kalenderquartal (effektive Abrechnungsmethode);
– auf das Halbjahr bei Abrechnung mittels Saldosteuersätzen;
– auf das Jahr bei Erwerb von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Auf Antrag und in begründeten Fällen genehmigt die ESTV andere Abrechnungsperioden und legt die Bedingungen fest.
Das steuerpflichtige Unternehmen ist verpflichtet, die Steuer und die Vorsteuer der ESTV innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode spontan und in der vorgeschriebenen Form zu deklarieren. Endet die Steuerpflicht, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt.
Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode muss das steuerpflichtige Unternehmen die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer an die ESTV überweisen. Die Nettosteuer entspricht dem Umsatz abzüglich der Vorsteuer. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins ohne Rekursmöglichkeit zu entrichten.
Die Mehrwertsteuer auf verlorene Forderungen, die auf das Konto „Verluste aus Forderungen“ gebucht werden, kann durch Anrechnung auf die später fällige Mehrwertsteuer zurückgefordert werden. Diese Anrechnung kann ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Verlust verbucht wurde. Die Umbuchung dieser Forderungen auf ein spezifisches Konto „Zweifelhafte Forderungen“ erlaubt die Anrechnung der Steuer nicht.
Pfandverpackungen können von der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
· Die Mehrwertsteuer darf nicht in Rechnung gestellt werden;
· Die Verpackungen müssen innerhalb der üblichen Fristen der Branche zurückgegeben werden.
Andernfalls ist die Mehrwertsteuer auf den Wert der nicht zurückgegebenen Verpackungen zu entrichten.
Rückerstattung der Steuer
Ist die abzugsfähige Vorsteuer höher als die geschuldete Steuer, wird der überschiessende Betrag dem steuerpflichtigen Unternehmen zurückerstattet.
Wird der überschiessende Betrag der Vorsteuer oder ein anderer Saldo zugunsten des steuerpflichtigen Unternehmens nach dem 60. Tag nach dem Tag, an dem die Abrechnung oder der schriftliche Antrag auf Rückerstattung des Saldos bei der ESTV eingegangen ist, zurückerstattet, wird ein Vergütungszins zum für den Verzugszins geltenden Satz für den Zeitraum vom 61. Tag bis zum Tag der Rückerstattung gutgeschrieben. Ein Vergütungszins wird dem steuerpflichtigen Unternehmen auch dann gezahlt, wenn ihm zu Unrecht geforderte Beträge zurückerstattet werden.
Das steuerpflichtige Unternehmen muss seine Bücher ordnungsgemäss führen, damit die für die Bestimmung der Steuerpflicht, die Berechnung der Steuer und der abzugsfähigen Vorsteuer wichtigen Tatsachen leicht und sicher festgestellt werden können.
Die Bücher, Belege, Geschäftspapiere und andere Dokumente müssen vom steuerpflichtigen Unternehmen 10 Jahre lang sorgfältig aufbewahrt werden. Gemäss Art. 962 Abs. 2 OR müssen jedoch die Belege für Immobilien 20 Jahre lang aufbewahrt werden. Ist die Steuerforderung, die diesen Belegen entspricht, bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, bleibt diese Pflicht bis zur Verjährung bestehen.
Wenn die genaue Erfassung bestimmter wesentlicher Tatsachen, die für die Steuerberechnung erforderlich sind, für das steuerpflichtige Unternehmen einen zu grossen Aufwand bedeutet, muss die ESTV ihm Erleichterungen gewähren und zulassen, dass er die Steuer weniger präzise berechnet, unter der Bedingung:
– dass sich daraus keine wesentliche Minderung oder Erhöhung des Steuerbetrags ergibt;
– dass sich daraus keine erhebliche Wettbewerbsverzerrung ergibt;
– dass dies die Abrechnungen anderer steuerpflichtiger Unternehmen oder die Steuerkontrollen nicht zu stark erschwert.
Die Mehrwertsteuerabrechnung für den jeweiligen Steuerzeitraum (siehe oben) auf einem detaillierten amtlichen Formular, das den Umsatz und die Steuerberechnung angibt, umfasst drei Teile (I = Umsatz, II = Steuerberechnung, III = Sonstige Geldflüsse) sowie nummerierte Felder. Alle auf diesem Dokument eingetragenen Beträge werden netto (ohne Mehrwertsteuer – die gängigste Methode) oder brutto (inkl. Mehrwertsteuer) eingetragen (aber keine gemischten Zahlen).
Bei Beträgen ohne Mehrwertsteuer wird, sobald der Betrag der Gegenleistung feststeht, dieser mit dem entsprechenden Steuersatz multipliziert und man erhält so den zu zahlenden Mehrwertsteuerbetrag. Die Gegenleistung entspricht 100 % (Nettogegenleistung). Die Mehrwertsteuer wird diesem Nettobetrag hinzugefügt. Die Gegenleistung einschliesslich Mehrwertsteuer wird als Bruttogegenleistung bezeichnet, die 102,5 % für den reduzierten Satz, 103,8 % für den Sondersatz und 108 % für den Normalsatz entspricht; siehe auch die Mehrwertsteuerinformationen Abrechnung und Zahlung der Steuer. Derzeit werden drei Steuersätze angewendet: der reduzierte Satz (2,5 %), der Sondersatz (3,8 %) und der Normalsatz (8 %).
Betrachten wir nun die Details der Felder der Abrechnung, die auch in der oben genannten Broschüre Nr. 15 detailliert beschrieben sind:
Ziffer 200 Gesamtbetrag der vereinbarten (oder erhaltenen) Gegenleistungen
Abrechnung nach vereinbarten Gegenleistungen (auf der Grundlage der Fakturierung)
Wenn das Unternehmen diese Abrechnungsart anwendet, werden die bar erhaltenen Einnahmen ohne Fakturierung ebenfalls unter Ziffer 200 aufgeführt.
Abrechnung nach erhaltenen Gegenleistungen (auf der Grundlage der Zahlungseingänge)
Diese Abrechnungsart wird von der ESTV für steuerpflichtige Unternehmen, die dies beantragen, genehmigt, sofern sie für sie buchhalterisch einfacher ist.
Ziffer 205 Optionen gemäss Art. 22
In diesem Konto wird der Betrag der erhaltenen Gegenleistungen für nicht steuerbare Leistungen angegeben, für die das Unternehmen gemäss Art. 22 MWSTG (siehe auch Artikel 21) optiert hat. Dieser Betrag ist bereits im unter Ziffer 200 eingetragenen Betrag enthalten. Diese Leistungen sind entweder steuerbefreit oder nicht der Mehrwertsteuer unterworfen, was bedeutet, dass auf den daraus resultierenden Umsatz keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, sie aber dennoch zum Vorsteuerabzug auf die Aufwendungen berechtigen. Diese Umsätze werden unter Ziffer 200 deklariert und der entsprechende Abzug kann unter Ziffer 220 vorgenommen werden, sofern das Unternehmen den nicht steuerbaren Charakter unbestreitbar nachweist.
Ziffer 221 Leistungen im Ausland / Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland liegt
Diese Leistungen sind entweder steuerbefreit oder nicht der Mehrwertsteuer unterworfen, was bedeutet, dass auf den daraus resultierenden Umsatz keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, sie aber dennoch zum Vorsteuerabzug auf die Aufwendungen berechtigen. Diese Umsätze werden unter Ziffer 200 deklariert und der entsprechende Abzug kann unter Ziffer 221 vorgenommen werden, sofern das Unternehmen den nicht steuerbaren Charakter unbestreitbar nachweist.
Ziffer 225 Einkaufswerte bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 38 MWSTG (Margenbesteuerung)
Wenn steuerpflichtige Unternehmen eine identifizierbare gebrauchte bewegliche Sache zum Weiterverkauf erwerben, können sie bei der Berechnung der auf den unter Ziffer 200 deklarierten Verkauf geschuldeten Mehrwertsteuer vom Verkaufspreis den Einkaufspreis dieser Sache abziehen, sofern sie nicht zum Vorsteuerabzug auf den Einkaufspreis berechtigt waren oder dieses Recht nicht ausgeübt haben. Der relevante Einkaufspreis kann unter Ziffer 225 abgezogen werden.
Ziffer 230 Vom Geltungsbereich der Steuer ausgenommene Vorgänge, Art. 21 MWSTG, für die nicht optiert wurde (Art. 22 MWSTG) Vom Geltungsbereich der Steuer ausgenommene Vorgänge wurden nicht durch Option besteuert, was bedeutet, dass auf den daraus resultierenden Umsatz keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, sie aber keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründen. In diesem Fall müssen sie ebenfalls unter Ziffer 200 deklariert werden. Ebenso erfolgt die gleiche Erfassung für Umsätze aus einem Teil des Betriebs, der nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Nachdem diese Vorgänge unter Ziffer 200 deklariert wurden, werden sie in Form eines Abzugs für Subventionen und Spenden unter Ziffer 230 erfasst.
Ziffer 235 Minderungen der Gegenleistung (z.B. Skonti, Rabatte, Verluste) für steuerbare Umsätze
Wenn die Mehrwertsteuerabrechnung nach den vereinbarten Gegenleistungen erstellt wird, können Minderungen der Gegenleistung, wie Skonti, Rabatte und Verluste auf steuerbare Umsätze, unter dieser Ziffer abgezogen werden. Hinsichtlich der Rückvergütungen und anderer nachträglich gewährter Preisnachlässe können diese unabhängig von der angewandten Abrechnungsart abgezogen werden, sofern die entsprechenden Umsätze zuvor unter Ziffer 200 deklariert wurden.
Ziffer 280 Verschiedenes (z.B. Lieferungen von Goldmünzen und Feingold, Lieferungen von Gütern an Luftfahrtunternehmen)
Unter Ziffer 280 können alle abzugsfähigen Beträge erfasst werden, die nicht unter den Ziffern 220 bis 235 erfasst werden können, sofern die entsprechenden Umsätze unter Ziffer 200 deklariert wurden. In diese Kategorie fallen Umsätze aus steuerbefreiten Lieferungen von Goldmünzen und Feingold oder steuerbefreiten Lieferungen von Gütern an Luftfahrtunternehmen sowie Nicht-Operationen wie Einnahmen aus Lieferungen von steuerbefreiten Gütern an Luftfahrtunternehmen, Dividenden, Verzugszinsen und Schadenersatz.
Im Feld 289 wird die Summe der Ziffern 220, 221, 225, 230, 235 und 280 angegeben, ohne Berücksichtigung der Ziffer 205.
Ziffern 301 / 311 / 341 Steuerberechnung
Die Mehrwertsteuer auf den unter Ziffer 299 deklarierten Umsatz wird unter den Ziffern 301 / 311 / 341 (bis 31. Dezember 2010: Ziffern 300, 310 und 340) berechnet. Dazu wird der aus den erstellten Dokumenten hervorgehende Umsatz nach den verschiedenen Steuersätzen aufgeteilt.
Bei Nettoumsätzen, d.h. Umsätzen ohne Mehrwertsteuer, wird die Mehrwertsteuer zu den Sätzen von 8 %, 3,8 % und/oder 2,5 % berechnet.
Bei Bruttoumsätzen, d.h. Umsätzen einschliesslich Mehrwertsteuer (der Umsatz entspricht also 108 %, 103,6 % und/oder 102,5 %), kann die Mehrwertsteuer nach dem entsprechenden Multiplikator berechnet werden (8 % = 7,4074 %, 3,8 % = 3,6609 %, 2,5 % = 2,4390 %).
Ziffer 380 Erwerb von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
Der Erwerber von steuerbaren Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, ist aufgrund anderer steuerbarer Umsätze mehrwertsteuerpflichtig. Er muss auch alle seine Erwerbe von Dienstleistungen in der Mehrwertsteuerabrechnung des Steuerzeitraums deklarieren und versteuern, in dem er diese Erwerbe getätigt hat.
Ziffern 400 / 405 Abzugsfähige Vorsteuer auf den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen sowie auf Investitionen und andere Betriebsausgaben
Alle Vorsteuerbeträge können unter den Ziffern 200 / 405 abgezogen werden, sofern die materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ziffer 410 Nachträgliche Entlastung der Vorsteuer
Dies betrifft Sonderfälle, die in Art. 32 MWSTG detailliert sind.
Ziffer 415 Vorsteuerkorrektur
Dies betrifft Fälle der doppelten Zuordnung (Art. 30 MWSTG) und Eigenleistungen (Art. 31 MWSTG).
Ziffer 420 Kürzung des Vorsteuerabzugs
Unter Ziffer 420 werden die Kürzungen des Vorsteuerabzugs deklariert, die sich zum Beispiel ergeben aus:
· dem Erhalt von Spenden;
· der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit;
· dem Erhalt von Subventionen.
Ziffer 500 Zu zahlender Betrag an die Eidgenössische Steuerverwaltung
Die MWST-Schuld ist mit dem der MWST-Abrechnung beigefügten Einzahlungsschein innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen.
Ziffer 510 Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen
Weist die MWST-Abrechnung einen Saldo zugunsten des Steuerpflichtigen aus, überweist die ESTV den entsprechenden Betrag in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der MWST-Abrechnung.
Ziffer 900 / 910 Sonstige Geldflüsse
Unter diesen Ziffern werden Geldflüsse erfasst, die Art. 18 Abs. 2 MWSTG betreffen, wie Spenden, Dividenden, Entschädigungen usw.