In diesem Artikel erfahren Sie die grundlegenden Prinzipien des Vorsteuerabzugs in der Schweiz. Der Vorsteuerabzug ist ein zentrales Element der Mehrwertsteuer und hat in der Praxis einen erheblichen Einfluss auf die Steuerbelastung von Unternehmen.
Wer die Regeln nicht genau kennt, riskiert bei einer Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hohe Nachbelastungen. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Grundlagen und die typischen Anwendungsfälle korrekt zu verstehen.
Was bedeutet Vorsteuerabzug?
Der Vorsteuerabzug bezeichnet die Möglichkeit für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die Mehrwertsteuer (MWST) zurückzufordern, die ihnen von Lieferanten auf bezogene Leistungen, Waren oder Investitionen in Rechnung gestellt wurde.
In der Terminologie der Mehrwertsteuer handelt es sich dabei um die MWST, die ein Unternehmen auf seinen Aufwendungen und Investitionen bezahlt hat. Der Vorsteuerabzug betrifft somit sowohl:
Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG).
Gesetzliche Grundlage des Vorsteuerabzugs
Gemäss Art. 28 ff. MWSTG, insbesondere unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 29 und 33 MWSTG, ist ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen berechtigt, Vorsteuer abzuziehen, sofern diese im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit steht.
Abziehbar ist unter anderem:
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die MWST auf Lieferungen und Dienstleistungen, die von in der Schweiz oder im Ausland ansässigen, im MWST-Register eingetragenen Lieferanten in Rechnung gestellt wurde;
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die deklarierte MWST auf Bezugsteuer (Erwerb von Leistungen aus dem Ausland), sofern diese mit steuerbaren Umsätzen zusammenhängt;
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die MWST auf Importen, die bei der Einfuhr bezahlt oder deklariert wurde;
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sogenannte fiktive Vorsteuern gemäss Art. 28 Abs. 2 MWSTG, z. B. beim Erwerb landwirtschaftlicher Produkte von nicht steuerpflichtigen Personen.
Zentrale Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Das Unternehmen ist im MWST-Register eingetragen.
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Die Leistung dient einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des MWSTG.
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Die Leistung steht in einem direkten Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen.
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Die Rechnung erfüllt die formellen Anforderungen der MWST (z. B. MWST-Nummer, Steuersatz, Leistungsempfänger).
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Der Vorsteuerbetrag kann nachgewiesen werden (Art. 28 Abs. 4 MWSTG).
Nicht abzugsfähig ist Vorsteuer auf Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit:
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privaten oder nicht-unternehmerischen Tätigkeiten,
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subventionierten Tätigkeiten,
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Umsätzen, die von der MWST ausgenommen sind (Art. 21 Abs. 2 MWSTG).
Unternehmerische vs. nicht unternehmerische Tätigkeit
Ein Unternehmen kann gleichzeitig unternehmerische und nicht unternehmerische Tätigkeiten ausüben. Entscheidend ist stets die tatsächliche Verwendung der Leistung.
Beispiel 1
Ein selbständiger Metzger ist neben seiner Geschäftstätigkeit als Prüfungsexperte tätig. Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Expertentätigkeit gelten als nicht unternehmerisch. Die darauf entfallende Vorsteuer ist nicht abzugsfähig.
Beispiel 2
Eine gemeinnützige Organisation betreibt ein Gebäude. Ein Teil wird steuerbar an Unternehmen vermietet, ein anderer Teil dient karitativen Zwecken. Der Vorsteuerabzug ist nur anteilig auf den steuerbaren Teil zulässig.
Vorsteuerabzug bei ausgenommenen Umsätzen
Gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG gelten bestimmte Umsätze als von der Steuer ausgenommen, unter anderem:
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Vermietung von Wohnraum,
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Verkauf von Immobilien,
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Bildungs- und Ausbildungsleistungen,
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Versicherungs- und Finanzdienstleistungen,
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Umsätze auf dem Kapitalmarkt (mit Ausnahmen bei Beteiligungen).
Wichtig: Aufwendungen, die ausschliesslich zur Erzielung solcher Umsätze dienen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Dies ist einer der häufigsten Fehler in der Praxis.
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs hängt von der Abrechnungsmethode ab:
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten
Gemäss Art. 39 Abs. 1 MWSTG entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Erhalt der Rechnung (Art. 40 Abs. 1 MWSTG).
Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
Gemäss Art. 39 Abs. 2 MWSTG entsteht der Anspruch erst bei Zahlung der Rechnung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).
Der Vorsteuerabzug ist bis zum Eintritt der Verjährung möglich (Art. 42 MWSTG).
Vorsteuerabzug bei Rechnungen in Fremdwährung
Rechnungen in Fremdwährungen müssen gemäss Art. 45 MWSTV in Schweizer Franken umgerechnet werden. Zulässig sind:
Die gewählte Methode muss während mindestens einer Steuerperiode konsequent angewendet werden.
Wichtige Praxishinweise
Vor jeder Verbuchung und Deklaration der Vorsteuer sollte geprüft werden:
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Ist die Rechnung MWST-konform?
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Dient die Leistung steuerbaren Umsätzen?
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Liegt keine private oder ausgenommene Verwendung vor?
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Ist ein späterer Nutzungsänderungstatbestand möglich (Art. 31 MWSTG)?
Eine unzulässige Vorsteuerkorrektur kann bei einer MWST-Kontrolle erhebliche finanzielle Folgen haben.
In der Praxis ist besondere Sorgfalt geboten, bevor Vorsteuer verbucht und in der MWST-Abrechnung geltend gemacht wird. Jede Rechnung sollte zunächst darauf geprüft werden, ob sie die formellen Anforderungen des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) erfüllt. Dazu gehören unter anderem eine korrekte MWST-Nummer des Lieferanten, der ausgewiesene Steuersatz sowie eine eindeutige Leistungsbeschreibung.
Ebenso entscheidend ist die wirtschaftliche Verwendung der bezogenen Leistung. Nur wenn diese klar und direkt der Erzielung steuerbarer Umsätze dient, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Leistungen, die ganz oder teilweise für private Zwecke, für ausgenommene Umsätze oder im Zusammenhang mit Subventionen verwendet werden, berechtigen hingegen nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug.
Darüber hinaus sollte bereits zum Zeitpunkt der Verbuchung berücksichtigt werden, ob es später zu einer Nutzungsänderung im Sinne von Art. 31 MWSTG kommen könnte. Solche Änderungen können nachträgliche Vorsteuerkorrekturen erforderlich machen – oft über mehrere Jahre hinweg.
Unzulässige oder nicht korrekt geprüfte Vorsteuerabzüge gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei MWST-Kontrollen durch die ESTV. Die daraus resultierenden Nachbelastungen, Verzugszinsen und gegebenenfalls Bussen können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Eine saubere Prüfung und Dokumentation im Vorfeld ist daher nicht nur empfehlenswert, sondern essenziell.
Mehr Sicherheit im Vorsteuerabzug mit BetterStudy
Gerade beim Vorsteuerabzug zeigen sich in der Praxis viele Unsicherheiten: gemischte Tätigkeiten, ausgenommene Umsätze, Subventionen oder spätere Nutzungsänderungen führen schnell zu Fehlern – oft erst entdeckt bei einer MWST-Kontrolle durch die ESTV. Die Weiterbildungen von BetterStudy setzen genau hier an.
Sie richten sich an Fachpersonen im Finanz- und Rechnungswesen, Treuhänder sowie angehende Buchhalterinnen und Buchhalter, die nicht nur die Theorie, sondern vor allem die konkrete Anwendung des MWSTG beherrschen möchten.
Anhand praxisnaher Fälle, klarer Entscheidungslogiken und realer Kontrollsituationen lernen Sie, Risiken frühzeitig zu erkennen, Vorsteuer korrekt zuzuordnen und MWST-sicher zu arbeiten – ein entscheidender Vorteil für den Berufsalltag und die eigene Verantwortung gegenüber Mandanten oder Arbeitgebern.
Fazit
Der Vorsteuerabzug ist ein wirksames Instrument zur Reduktion der MWST-Belastung, erfordert jedoch präzise Kenntnisse des MWSTG und eine saubere buchhalterische Umsetzung. Fehler entstehen meist nicht aus Absicht, sondern aus mangelnder Abgrenzung zwischen steuerbaren, ausgenommenen und nicht unternehmerischen Tätigkeiten.