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Anhang Jahresabschluss: Inhalt, Zweck und gesetzliche Anforderungen (Schweiz)

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Anhang Jahresabschluss: Inhalt, Zweck und gesetzliche Anforderungen (Schweiz)

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Der Anhang zum Jahresabschluss ist ein zentraler Bestandteil der Rechnungslegung in der Schweiz. Er ergänzt die Zahlen aus Bilanz und Erfolgsrechnung und liefert zusätzliche Informationen, die für ein korrektes Verständnis der finanziellen Lage eines Unternehmens notwendig sind.

Gemäss Art. 959c OR sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet, einen Anhang zum Jahresabschluss zu erstellen – mit Ausnahme von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sofern sie nicht den Rechnungslegungsvorschriften für grosse Unternehmen unterliegen.

Zweck des Anhangs zum Jahresabschluss

Der Anhang Jahresabschluss dient dazu, die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen zu erläutern, zu präzisieren und zu vervollständigen. Dabei gilt ein zentrales Prinzip:

Angaben sind nur dann im Anhang erforderlich, wenn sie nicht bereits klar und eindeutig aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung hervorgehen.

Der Anhang enthält keine unternehmenspolitischen Bewertungen, Prognosen oder Interpretationen der Ergebnisse. Diese gehören – falls erforderlich – in den Jahresbericht, nicht in den Anhang.

Anhang Jahresabschluss: Welche Informationen gehören hinein?

Der Anhang gliedert sich grundsätzlich in zwei Arten von Angaben:

  1. Zwingend vorgeschriebene Informationen

  2. Ergänzende Angaben, sofern sie nicht bereits aus Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind

Anhang Jahresabschluss: Zwingende Inhalte (Art. 959c OR)

1. Angewandte Buchführungs- und Bewertungsgrundsätze

Sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen sie im Anhang erläutert werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Bewertungsmethoden für Forderungen

  • Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern

  • Bewertungsansätze für Fremdwährungspositionen

2. Erläuterungen zu einzelnen Bilanz- und Erfolgspositionen

Der Anhang kann detaillierte Informationen zu bestimmten Positionen enthalten, etwa:

  • Einzel- und Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen

  • Abschreibungen auf Sachanlagen

  • angewandte Wechselkurse bei Fremdwährungen

Diese Angaben erhöhen die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Jahresabschlusses.

3. Auflösung stiller Reserven

Anzugeben ist der Gesamtbetrag aus der Auflösung von Ersatzreserven oder zusätzlichen stillen Reserven, sofern diese Auflösung das Jahresergebnis wesentlich verbessert.

Als wesentlich gelten in der Praxis häufig Beträge, die mehr als 10 % des massgeblichen Reingewinns ausmachen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen:

  • Informationen im Anhang

  • weitergehenden Angaben gegenüber der Revisionsstelle

4. Abweichungen von Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung

Der Anhang muss Hinweise enthalten, wenn vom Gesetz abgewichen wurde, insbesondere bei:

  • Fortführungsprinzip

  • Stetigkeit in Bewertung und Darstellung

  • Verbot der Verrechnung von Aktiven und Passiven

  • Verbot der Verrechnung von Aufwand und Ertrag

Weitere Pflichtangaben im Anhang Jahresabschluss

Sofern nicht bereits aus dem Abschluss ersichtlich, enthält der Anhang zusätzlich:

Angaben zum Unternehmen

  • Firma / Name

  • Rechtsform

  • Sitz

Mitarbeitendenzahl

  • Erklärung, ob der Jahresdurchschnitt der Vollzeitstellen unter oder über 10 / 50 / 250 liegt

Beteiligungen an anderen Unternehmen

Anzugeben sind:

  • Firma, Rechtsform und Sitz

  • Kapital- und Stimmrechtsanteile

Beteiligungen gelten in der Regel ab 20 % der Stimmrechte als wesentlich und müssen ausgewiesen werden, da sie die Vermögens- und Ertragslage beeinflussen.

Eigene Kapitalanteile

Der Anhang muss Angaben enthalten zu:

  • Anzahl gehaltener eigener Anteile

  • Erwerb und Veräusserung eigener Anteile

  • Bedingungen dieser Transaktionen

Eigene Aktien gelten als Vermögenswerte und können das Eigenkapital beeinflussen.

Leasingverpflichtungen

Auszuweisen sind:

  • Restwerte von Leasingverbindlichkeiten

  • sofern sie nicht innerhalb von zwölf Monaten fällig oder kündbar sind

Verbindlichkeiten und Sicherheiten

Der Anhang enthält Informationen über:

  • Verpflichtungen gegenüber Vorsorgeeinrichtungen

  • Bürgschaften und Garantien zugunsten Dritter

  • verpfändete oder abgetretene Vermögenswerte

  • Vermögenswerte unter Eigentumsvorbehalt

Eventualverbindlichkeiten

Dazu zählen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen:

  • deren Eintritt unsicher ist

  • oder deren Wert nicht zuverlässig geschätzt werden kann

Beispiel: laufende Rechtsverfahren, Steuerstreitigkeiten oder behördliche Untersuchungen.

Weitere Pflichtangaben

Der Anhang muss ausserdem enthalten:

  • Angaben zu Schuldverschreibungen (Betrag, Zinssatz, Laufzeit)

  • Beteiligungsrechte oder Optionen für Organe und Mitarbeitende

  • Erläuterungen zu ausserordentlichen oder periodenfremden Erträgen/Aufwendungen

  • Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

  • Gründe für den vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle (falls zutreffend)

Welche Angaben sind nicht mehr erforderlich?

Seit Einführung des Neuen Rechnungslegungsrechts (2011) entfallen u. a.:

  • Brandversicherungswerte von Sachanlagen

  • Angaben zu Neubewertungen

  • genehmigtes oder bedingtes Kapital

  • Hinweise zur Risikobeurteilung

Aufbau und Form des Anhangs

Für die Struktur des Anhangs bestehen keine formalen Vorgaben. Entscheidend ist:

  • Klarheit

  • Vollständigkeit

  • Stetigkeit

Vergleichszahlen des Vorjahres müssen enthalten sein.
Sind keine Angaben nach Art. 959c OR erforderlich, ist der Hinweis aufzunehmen:

„Es sind keine nach Art. 959c OR vorgeschriebenen Angaben erforderlich.“

Fazit: Warum der Anhang zum Jahresabschluss wichtig ist

Der Anhang Jahresabschluss stellt sicher, dass externe Dritte – etwa Banken, Investoren oder Behörden – ein zuverlässiges und vollständiges Bild der finanziellen Lage eines Unternehmens erhalten. Er ergänzt Zahlen um Kontext, ohne sie zu interpretieren oder zu bewerten.

Ein korrekt erstellter Anhang ist damit ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemässen Rechnungslegung.

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Christophe Rieder
Christophe Rieder ist Inhaber des Master of Science HES-SO in Betriebswirtschaftslehre der HEG-Freiburg und des eidgenössischen Lehrerdiploms. Er ist Gründer und Leiter des Online-Berufsbildungsinstituts BetterStudy. Christophe ist außerdem Dozent für Unternehmensführung an der Business School des Staates Genf. Bevor er sich im Ausbildungsbereich neu orientierte, arbeitete Christophe vier Jahre lang in der Vermögensverwaltung in Genf. In seiner Freizeit spielt Christophe Gitarre und Schach, außerdem geht er gerne aus und reist.

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