Der Anhang zum Jahresabschluss ist ein zentraler Bestandteil der Rechnungslegung in der Schweiz. Er ergänzt die Zahlen aus Bilanz und Erfolgsrechnung und liefert zusätzliche Informationen, die für ein korrektes Verständnis der finanziellen Lage eines Unternehmens notwendig sind.
Gemäss Art. 959c OR sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet, einen Anhang zum Jahresabschluss zu erstellen – mit Ausnahme von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sofern sie nicht den Rechnungslegungsvorschriften für grosse Unternehmen unterliegen.
Zweck des Anhangs zum Jahresabschluss
Der Anhang Jahresabschluss dient dazu, die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen zu erläutern, zu präzisieren und zu vervollständigen. Dabei gilt ein zentrales Prinzip:
Angaben sind nur dann im Anhang erforderlich, wenn sie nicht bereits klar und eindeutig aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung hervorgehen.
Der Anhang enthält keine unternehmenspolitischen Bewertungen, Prognosen oder Interpretationen der Ergebnisse. Diese gehören – falls erforderlich – in den Jahresbericht, nicht in den Anhang.
Anhang Jahresabschluss: Welche Informationen gehören hinein?
Der Anhang gliedert sich grundsätzlich in zwei Arten von Angaben:
-
Zwingend vorgeschriebene Informationen
-
Ergänzende Angaben, sofern sie nicht bereits aus Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind
Anhang Jahresabschluss: Zwingende Inhalte (Art. 959c OR)
1. Angewandte Buchführungs- und Bewertungsgrundsätze
Sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen sie im Anhang erläutert werden. Dazu zählen beispielsweise:
-
Bewertungsmethoden für Forderungen
-
Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern
-
Bewertungsansätze für Fremdwährungspositionen
2. Erläuterungen zu einzelnen Bilanz- und Erfolgspositionen
Der Anhang kann detaillierte Informationen zu bestimmten Positionen enthalten, etwa:
-
Einzel- und Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen
-
Abschreibungen auf Sachanlagen
-
angewandte Wechselkurse bei Fremdwährungen
Diese Angaben erhöhen die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Jahresabschlusses.
3. Auflösung stiller Reserven
Anzugeben ist der Gesamtbetrag aus der Auflösung von Ersatzreserven oder zusätzlichen stillen Reserven, sofern diese Auflösung das Jahresergebnis wesentlich verbessert.
Als wesentlich gelten in der Praxis häufig Beträge, die mehr als 10 % des massgeblichen Reingewinns ausmachen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen:
4. Abweichungen von Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung
Der Anhang muss Hinweise enthalten, wenn vom Gesetz abgewichen wurde, insbesondere bei:
-
Fortführungsprinzip
-
Stetigkeit in Bewertung und Darstellung
-
Verbot der Verrechnung von Aktiven und Passiven
-
Verbot der Verrechnung von Aufwand und Ertrag
Weitere Pflichtangaben im Anhang Jahresabschluss
Sofern nicht bereits aus dem Abschluss ersichtlich, enthält der Anhang zusätzlich:
Angaben zum Unternehmen
-
Firma / Name
-
Rechtsform
-
Sitz
Mitarbeitendenzahl
Beteiligungen an anderen Unternehmen
Anzugeben sind:
Beteiligungen gelten in der Regel ab 20 % der Stimmrechte als wesentlich und müssen ausgewiesen werden, da sie die Vermögens- und Ertragslage beeinflussen.
Eigene Kapitalanteile
Der Anhang muss Angaben enthalten zu:
-
Anzahl gehaltener eigener Anteile
-
Erwerb und Veräusserung eigener Anteile
-
Bedingungen dieser Transaktionen
Eigene Aktien gelten als Vermögenswerte und können das Eigenkapital beeinflussen.
Leasingverpflichtungen
Auszuweisen sind:
Verbindlichkeiten und Sicherheiten
Der Anhang enthält Informationen über:
-
Verpflichtungen gegenüber Vorsorgeeinrichtungen
-
Bürgschaften und Garantien zugunsten Dritter
-
verpfändete oder abgetretene Vermögenswerte
-
Vermögenswerte unter Eigentumsvorbehalt
Eventualverbindlichkeiten
Dazu zählen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen:
Beispiel: laufende Rechtsverfahren, Steuerstreitigkeiten oder behördliche Untersuchungen.
Weitere Pflichtangaben
Der Anhang muss ausserdem enthalten:
-
Angaben zu Schuldverschreibungen (Betrag, Zinssatz, Laufzeit)
-
Beteiligungsrechte oder Optionen für Organe und Mitarbeitende
-
Erläuterungen zu ausserordentlichen oder periodenfremden Erträgen/Aufwendungen
-
Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
-
Gründe für den vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle (falls zutreffend)
Welche Angaben sind nicht mehr erforderlich?
Seit Einführung des Neuen Rechnungslegungsrechts (2011) entfallen u. a.:
-
Brandversicherungswerte von Sachanlagen
-
Angaben zu Neubewertungen
-
genehmigtes oder bedingtes Kapital
-
Hinweise zur Risikobeurteilung
Aufbau und Form des Anhangs
Für die Struktur des Anhangs bestehen keine formalen Vorgaben. Entscheidend ist:
-
Klarheit
-
Vollständigkeit
-
Stetigkeit
Vergleichszahlen des Vorjahres müssen enthalten sein.
Sind keine Angaben nach Art. 959c OR erforderlich, ist der Hinweis aufzunehmen:
„Es sind keine nach Art. 959c OR vorgeschriebenen Angaben erforderlich.“
Fazit: Warum der Anhang zum Jahresabschluss wichtig ist
Der Anhang Jahresabschluss stellt sicher, dass externe Dritte – etwa Banken, Investoren oder Behörden – ein zuverlässiges und vollständiges Bild der finanziellen Lage eines Unternehmens erhalten. Er ergänzt Zahlen um Kontext, ohne sie zu interpretieren oder zu bewerten.
Ein korrekt erstellter Anhang ist damit ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemässen Rechnungslegung.