Die Buchhaltungsgrundsätze betreffen jeden – nicht nur Unternehmen.
Eine Unternehmerin nutzt sie, um Investitionen zu planen und die Umsatzentwicklung ihres Unternehmens zu analysieren. Ein Paar wendet grundlegende Prinzipien der Buchhaltung an, um ein Haushaltsbudget für Einkäufe, Ferien oder grössere Anschaffungen zu erstellen. Selbst ein Kind folgt einfachen Buchhaltungsgrundsätzen, wenn es zählt, wie viel Geld es zum Geburtstag erhalten hat oder wie viel sich im Sparschwein befindet.
Die Buchhaltung – und damit die Anwendung der Buchhaltungsgrundsätze – ermöglicht es, jederzeit einen Überblick über die eigene finanzielle Situation zu behalten: verfügbare Mittel, Schulden, Forderungen, Vermögenswerte und Ergebnisse einer Tätigkeit. Sie bildet die Grundlage für Steuererklärungen, unterstützt die strukturierte Budgetplanung im privaten wie auch im unternehmerischen Umfeld und liefert verlässliche Informationen für fundierte Entscheidungen und eine vorausschauende Planung.
Es gibt verschiedene Buchhaltungen, die einen unterschiedlichen Zweck haben:
-
Die betriebliche Kostenrechnung ermöglicht es, die Kosten und Selbstkosten von Leistungen zu berechnen, die Kosten einer Abteilung, einer Werkstatt usw. zu analysieren.
-
Die Buchhaltung ist nützlich, um mehr oder weniger langfristige Prognosen aufzustellen.
-
Die Finanzbuchhaltung ermöglicht die Erfassung von Finanztransaktionen, die Beurteilung der Lage des Unternehmens, die Ermittlung des Geschäftsergebnisses, die Erstellung der von Art 958 Abs. 2 OR geforderten Jahresabschlüsse etc. Sie wird auch als Hauptbuchhaltung bezeichnet und soll in diesem Artikel betrachtet werden.
Allgemeine Buchhaltungsgrundsätze
Um lesbar und nützlich zu sein und um relevante Informationen zu liefern, muss die Buchhaltung bestimmten allgemeinen Grundsätzen folgen, die im Folgenden näher erläutert werden.
Erfassung aller Finanzströme
Jede Finanzbewegung des Unternehmens wird auf Buchhaltungsebene Tag für Tag chronologisch aufgelistet und erfasst.
Dokumentation der Buchungen
Jede Buchung muss durch einen Buchungsbeleg wie eine Rechnung, Quittung, Bankmitteilung usw. belegt werden, der vom Unternehmen 10 Jahre lang aufbewahrt werden muss. (GeBüV – Verordnung über die Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern)
Unabhängigkeit von Rechnungsjahren
Ein Rechnungsjahr dauert in der Regel ein Jahr. Es beginnt am 1. Januar (Eröffnung) und endet am 31. Dezember (Abschluss oder Closing). Die Rechnungsjahre entsprechen dem betreffenden Jahr bis zum 31. Dezember. Die Bilanz spiegelt die tatsächliche finanzielle Situation des Unternehmens am Abschlussstichtag (31. Dezember) wider, während die Gewinn- und Verlustrechnung die Aufgabe hat, die Ergebnisse des Unternehmens während des Geschäftsjahres darzustellen (Gewinn oder Verlust).
Der Buchungszeitraum kann von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein. Er kann beginnen, wann immer das Unternehmen es wünscht, solange er ein Jahr dauert (eine mögliche Ausnahme ist das Jahr der Unternehmensgründung, in dem das Geschäftsjahr manchmal etwas länger als 12 Monate dauert).
Die Realität widerspiegeln
Nach Art. 958 Abs. 1 OR: „Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.“
Die Buchführung muss die wirtschaftliche Realität des Unternehmens widerspiegeln: Wird die Realität verschleiert, gilt dies als betrügerische Praxis, und die Erstellung gefälschter Dokumente kann strafrechtlich verfolgt werden.
Doppelte Buchführung
Jede Buchung, die auf einem Konto verbucht wird, muss parallel dazu auf einem oder mehreren anderen Konten verbucht werden.
Rechnungslegungsgrundsätze: Unternehmenskategorien
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen erzielen einen Umsatz von weniger als 500.000 CHF. Ihre Abschlüsse umfassen eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und notwendige Zusatzinformationen. Die Pflicht zur Überprüfung besteht für Kleinstunternehmen nicht automatisch.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
KMU erzielen einen Umsatz von mehr als 500.000 CHF. Die allgemeinen Regeln für die Erstellung von Abschlüssen müssen eingehalten werden. Der Anhang und der Jahresbericht sind verpflichtend.
Große Unternehmen (Definition Art. 727 OR)
Große Unternehmen weisen eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken auf, erzielen einen Umsatz von mehr als 40 Millionen Franken und beschäftigen 250 Vollzeitmitarbeiter (Jahresdurchschnitt). Zwei der drei folgenden Werte müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden.
Sie betreffen öffentlich zugängliche Unternehmen (börsennotierte Unternehmen, Unternehmen, die Schuldverschreibungen ausgeben, Holdinggruppen) sowie Genossenschaften mit mindestens 2000 Mitgliedern.
Der Abschluss muss nach anerkannten Rechnungslegungsstandards vorgelegt werden, ergänzt durch eine detaillierte Darstellung des Cashflows, einen erweiterten Anhang und einen Jahresbericht.
Die letzten drei Elemente sind nicht obligatorisch, wenn das Unternehmen einen konsolidierten Abschluss nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (z. B. Swiss Gaap FER) erstellt, es sei denn, ein entsprechender Antrag wird von Minderheitsaktionären oder -gesellschaftern gestellt. Ein nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellter Abschluss wird der Generalversammlung bei der Genehmigung des nach dem OR erstellten Jahresabschlusses vorgelegt, bedarf aber keiner gesonderten Genehmigung.
Revisionspflicht
Die Anforderungen an die Revision sind in Artikel 727 des Obligationenrechts beschrieben. Je nach Bedingungen kann eine eingeschränkte Prüfung ausreichend sein.
Unabhängig von der Gesellschaftsform gibt es 3 Ebenen der Revision:
-
Ordentliche verpflichtende Revisionsprüfung: Große Unternehmen unterliegen grundsätzlich dieser Prüfung;
-
Eingeschränkte Revision: Erfüllt das Unternehmen zwei der drei oben genannten Kriterien nicht, d. h. die Bilanzsumme liegt unter 20.000.000 CHF, der Umsatz unter 40.000.000 CHF, das Unternehmen hat weniger als 250 Vollzeitstellen, so unterliegt es der eingeschränkten Revision (1);
-
Keine verpflichtende Revision: Wenn ein Unternehmen, das einer eingeschränkten Prüfungspflicht unterliegt, weniger als zehn Personen beschäftigt und alle Aktionäre (Gesellschafter) damit einverstanden sind, die Bücher nicht prüfen zu lassen.
Revision des Buchführungsrechts
Um den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht zu werden, hat die Eidgenossenschaft ihre Anforderungen an die Buchführung angepasst. Siehe Link der Eidgenossenschaft.
Neue Regeln für die Rechnungslegung
Die folgenden Prinzipien liegen den neuen Regeln zugrunde:
-
Wirtschaftliche Bedeutung
-
Strukturen von Finanzberichten
-
Erweiterter Anhang
-
Einführung anerkannter Rechnungslegungsstandards (Swiss Gaap FER)
Das neue Rechnungslegungsrecht
Am 23. Dezember 2011 verabschiedete die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das neue Recht der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Die dort vorgestellten Neuerungen sind in Titel 32e des Obligationenrechts zusammengefasst.
Sie betreffen alle Unternehmen, seien es Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, aber auch juristische Personen, die im Zivilgesetzbuch (Vereine und Stiftungen) und im Obligationenrecht (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften) definiert sind. Die Art. 662 ff OR wurden gestrichen und durch die Art. 957 ff OR ersetzt.
Das Neue Bilanzrecht bietet Minderheitsaktionären einen zusätzlichen Schutz. So können sie eine Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard (z. B. Swiss Gaap) verlangen.
Buchhaltungsgrundsätze: Pflicht zur Buchführung
Das neue Rechnungslegungsrecht ändert die Kriterien für die Pflicht zur Buchführung. Zwei Kategorien von Unternehmen müssen Bücher führen und Abschlüsse vorlegen:
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von mehr als 500.000 CHF erzielt haben;
- juristische Personen.
Die folgenden Unternehmen führen lediglich eine Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen, ohne periodische Abgrenzung und ohne Zuordnung von Aufwendungen zu Erträgen:
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 500.000 CHF erzielt haben ;
- Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, ihre Eintragung ins Handelsregister zu beantragen;
- Stiftungen, die von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen befreit sind nach Art. 83b Abs. 2 CC.
Rechnungslegungsgrundsätze: Anforderungen an die Darstellung
Die folgenden Grundsätze müssen beachtet werden:
- Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.
- Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Aufzeichnung von Transaktionen und anderen notwendigen Fakten.
- Nachweis jeder Buchung durch einen Buchungsbeleg.
- Anpassung an die Art und Größe des Unternehmens.
- Nachvollziehbarkeit der Buchungssätze.
Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
Die zu beachtenden Grundregeln sind die Fortführung des Betriebs, die periodische Abgrenzung und die Zuordnung von Aufwendungen zu Erträgen.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung sind Klarheit und Verständlichkeit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Stetigkeit der Darstellung und der Bewertungsmethoden, Verbot der Verrechnung von Aktiva und Passiva sowie von Aufwendungen und Erträgen.
Außerdem wird die Mindeststruktur des Kontenplans in den Artikeln 959a (Bilanz) und 959b (Gewinn- und Verlustrechnung) klar dargestellt.
Die Abschlüsse können statt in der Landeswährung auch in der Währung erstellt werden, die angesichts der Geschäftstätigkeit des Unternehmens am wichtigsten ist. Wenn sie nicht in der Landeswährung ausgestellt sind, müssen auch die Gegenwerte in Schweizer Franken angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse werden im Anhang erwähnt und gegebenenfalls erläutert.
Die Sprache ist entweder die Landessprache oder Englisch.
Die Bücher und Buchungsbelege werden zehn Jahre lang auf Papier, in elektronischer Form oder in einer gleichwertigen Form aufbewahrt. Gedruckte und unterschriebene Exemplare des Geschäftsberichts und des Revisionsberichts werden ebenfalls zehn Jahre lang aufbewahrt.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass viele Unternehmen heute ihre Dokumente in elektronischer Form aufbewahren und archivieren. Einige von ihnen müssen jedoch zwingend in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden, um ihre Rechtsgültigkeit zu erhalten. Die Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten variieren je nach ihrem Bereich (Buchhaltung, Steuern, Bankwesen usw.).
Die Rechtsquelle für Buchhaltungsunterlagen ist das Obligationenrecht (OR- 958f) und die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern GeBüV,
Warum Buchhaltungsgrundsätze in der Praxis entscheidend sind
Buchhaltungsgrundsätze sind nicht nur gesetzliche Vorgaben, sondern ein zentrales Instrument für Transparenz und Vertrauen. Eine korrekt geführte Buchhaltung ermöglicht es Unternehmensleitungen, Investoren, Banken und Behörden, die finanzielle Situation eines Unternehmens realistisch einzuschätzen. Fehlerhafte oder unvollständige Buchführung kann hingegen zu Fehlentscheidungen, steuerlichen Risiken oder rechtlichen Konsequenzen führen.
Gerade in der Schweiz, wo die Rechnungslegung stark rechtlich geregelt ist, spielen Buchhaltungsgrundsätze eine wichtige Rolle bei der Absicherung von Unternehmen und deren Verantwortlichen.
Buchhaltungsgrundsätze als Grundlage für Unternehmensentscheidungen
Über die reine Gesetzeskonformität hinaus liefern Buchhaltungsgrundsätze eine verlässliche Basis für unternehmerische Entscheidungen. Nur wenn Zahlen vollständig, nachvollziehbar und periodengerecht erfasst werden, lassen sich Entwicklungen wie Liquiditätsengpässe, Kostensteigerungen oder Rentabilitätsprobleme frühzeitig erkennen.
In der Praxis bilden sie die Grundlage für:
-
Budget- und Finanzplanung
-
Investitionsentscheidungen
-
Steueroptimierung
-
Kommunikation mit Banken und Revisionsstellen
Damit sind Buchhaltungsgrundsätze ein zentrales Steuerungsinstrument für jedes Unternehmen.
Zusammenspiel von Buchhaltungsgrundsätzen und Digitalisierung
Auch bei zunehmender Digitalisierung und Automatisierung bleiben Buchhaltungsgrundsätze unverändert relevant. Moderne Buchhaltungssoftware unterstützt zwar die Erfassung und Verarbeitung von Daten, sie ersetzt jedoch nicht das Verständnis der zugrunde liegenden Regeln.
Automatisierte Systeme arbeiten stets auf Basis der geltenden Buchhaltungsgrundsätze. Werden diese falsch angewendet oder interpretiert, können auch digitale Prozesse fehlerhafte Ergebnisse liefern. Deshalb ist fundiertes Fachwissen weiterhin unerlässlich – insbesondere bei der Einführung neuer Systeme oder der Umstellung auf elektronische Archivierung.
Buchhaltungsgrundsätze und Verantwortung der Unternehmensleitung
Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe Buchführung liegt letztlich bei der Unternehmensleitung. Auch wenn Aufgaben delegiert oder ausgelagert werden, bleibt sie verpflichtet, sicherzustellen, dass die Buchhaltung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Ein solides Verständnis der Buchhaltungsgrundsätze hilft Verantwortlichen dabei,
Gerade für KMU ist dies ein entscheidender Faktor zur langfristigen Sicherung des Unternehmens.
Warum fundierte Kenntnisse der Buchhaltungsgrundsätze wichtig sind
Wer im Rechnungswesen arbeitet oder Verantwortung für finanzielle Prozesse trägt, muss Buchhaltungsgrundsätze nicht nur kennen, sondern auch anwenden können. Sie bilden das Fundament für weiterführende Themen wie Jahresabschluss, Steuern, Controlling oder Revision.
Aus diesem Grund sind Buchhaltungsgrundsätze ein zentraler Bestandteil jeder fundierten Ausbildung im Rechnungswesen und bilden die Basis für eine professionelle Tätigkeit in der Buchhaltung.
Fazit
Das Gesetz legt die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Buchführung fest:
- die Grundsätze und Grundlagen der Buchführung bleiben unverändert,
- das bestehende Recht präzisiert nicht die Zuverlässigkeit, den zu berücksichtigenden Zeitraum oder die Zuordnung von Aufwendungen zu Erträgen,
- es erläutert hingegen den Grundsatz der Unternehmensfortführung, sofern die Bücher unter der Annahme geführt werden, dass das Unternehmen seine Tätigkeit in absehbarer Zukunft fortsetzen wird.
Interessieren Sie sich für Buchhaltungsberufe?
Informieren Sie sich über unsere Buchhaltungskurse zum/zur Buchhaltungsassistenten/in, Buchhalter/in oder Fachmann/frau für Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischer Fachlizenz!
Das BetterStudy-Institut bietet einen umfassenden Online-Buchhaltungskurs mit:
-
über 100 Videos,
-
2.600 personalisierte Übungsfragen mit sofortigen Korrekturen und Lösungen,
-
ein Ferncoaching mit einem unserer Dozenten.